Brenntage vom 15. bis 28. Oktober 2008

Dienstag, 30.September 2008
Verbrennen von trockenem, unbelastetem Baum und Strauchschnitt
vom 15. bis 28. Oktober 2008
Die Thüringer Pflanzenabfall Verordnung (§ 4 Abs.1 und 2) erlaubt das Verbrennen von unbelastetem Baum- und Strauchschnitt zu bestimmten Zeiten. Folgende Bedingungen sind beim Verbrennen zu beachten:
1. Das Verbrennen ist der Verwaltungsgemeinschaft „Goldene Aue" Heringen
mindestens 2 Werktage vor Beginn anzuzeigen.
2. Es darf nur trockener unbelasteter Baum und Strauchschnitt, der auf nicht
gewerblich genutzten Grundstücken anfällt, verbrannt werden, wenn die
Nutzung der vom Landkreis angebotenen Grünabfallentsorgung unzumutbar
ist.
3. Durch das Verbrennen dürfen keine Gefahren oder Belästigungen durch Rauch
oder Funkenflug für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft eintreten. Dabei
ist insbesondere auf die Windrichtung und -geschwindigkeit zu achten. Zum
Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine anderen Stoffe,
insbesondere keine häuslichen Abfälle, Reifen, Mineralölprodukte oder mit
Schutzmitteln behandelte Hölzer benutzt werden.
4. Die Verbrennungsstellen auf bewachsenem Boden sind mit einem Schutz-
streifen zu umgeben und nach Abschluss ausreichend mit Erde abzudecken
oder mit Wasser zu löschen. Die Verbrennungsstellen sind zu beaufsichtigen,
bis Feuer und Glut erloschen sind. Eine Nachkontrolle ist zu organisieren.
5. Es müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:
a) 1,5 km zu Flugplätzen,
b) 50 m zu öffentlichen Straßen,
c) 100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie
zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe
hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden,
d) 20 m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem Bewuchs,
e) 100 m zu Waldflächen, wobei besondere Trockenperioden, in denen in
einzelnen Forstamtsbezirken höhere Waldbrandstufen
(ab Waldbrandstufe II) bestehen, entsprechend zu berücksichtigen sind,
f) 15 m zu Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden mit weicher
Überdachung sowie zu Gebäuden mit brennbaren Außenverkleidungen und
g) 5 m zur Grundstücksgrenze.
6. Zuwiderhandlungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbuße
geahndet werden können.
Die Brenntage für das Verbrennen von unbelastetem und trockenem Baum und Strauchschnitt sind im Landkreis Nordhausen in der Zeit vom 15. bis 28. März sowie vom 15. bis 28. Oktober eines Jahres. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Amtsblatt des Landratsamtes Nordhausen oder der Tagespresse.
Die Feuer können wie folgt angezeigt werden.
- telefonisch an 036333 / 6720
- per Fax an 036333 / 67227
- per E-Mail über die Adresse: info@vg-goldene-aue.de
- schriftlich an die Adresse: Verwaltungsgemeinschaft „Goldene Aue“
Ordnungsverwaltung,
Straße der Einheit 42/43
99765 Heringen.
- durch Einwurf in den Hausbriefkasten der Verwaltungsgemeinschaft.
Mit der Anmeldung müssen folgende Daten angegeben werden:
- Name und Vorname,
- Straße und Hausnummer des Grundstückes,
- die Beschaffenheit des Grundstücks (bebaut, Hof oder Hausgarten, Kleingarten
oder Gartenanlage),
- der Brenntermin.
Ihre Anmeldung melden wir an das Landratsamt Nordhausen, als verantwort-liche Behörde für die Brenntage, weiter.
Jeder, der ein Feuer anmeldet und durchführt, muss mit Kontrollen durch das Landratsamt rechnen.
Verwaltungsgemeinschaft „Goldene Aue“
SGB Ordnungsverwaltung
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